Beratungsbefugnis


*Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist umfassend im Steuerberatungsgesetz geregelt (StBG).

 

Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir für Arbeitnehmer, Rentner und Unterhaltsempfänger in folgenden Steuersachen Hilfe leisten:

Bei der Einkommensteuererklärung, wenn nur

Einkünfte

 

  • aus nichtselbständiger Arbeit (=Lohnsteuerbescheinigung)
  • aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rente)
  • und aus Unterhaltsleistungen

 

 

 

vorliegen und / oder

 

 

 

Einkünfte

 

  • aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
  • aus Vermietung und Verpachtung und
  • aus privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. aus sogenannten Spekulationsgeschäften)
  • Übungsleiterpauschalen

 

erzielt wurden und die Einnahmen aus diesen drei

Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden

bzw. 36.000 Euro bei der Zusammenveranlagung von

Ehegatten nicht übersteigen

In anderen Steuersachen

  • beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
  • bei der Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG
  • beim Kindergeld i.S.d. EStG
  • bei der Wohnungsbauprämie und
  • im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge ("Riester-Rente").

Kontakt

Jörg Steding

 

Bahnhofstraße 12

32825 Blomberg

Tel. 05235 477901

Öffnungszeiten

Termine bitte nur nach Vereinbarung